AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ostermaier GmbH,

Holzhauser Str. 28, D-84503 Altötting,
HRB 19095, Registergericht Traunstein

1. Geltung, Abweichende Geschäftsbedingungen, Vertretungsmacht

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AGB“) der Ostermaier GmbH, Holzhauser Str. 28, 84503 Altötting, Deutschland (im Folgenden „Ostermaier“) in ihrer jeweils gültigen Fassung bei allen künftigen, zwischen ihnen abgeschlossenen Kauf-, Werklieferungs- und sonstigen Verträgen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zugrunde gelegt werden sollen. Eventuelle spätere Änderungen der AGB werden wirksam, wenn der Kunde darüber nachweislich in Textform informiert worden ist und dieser Mitteilung nicht innerhalb von drei Wochen widerspricht.

Soweit es sich bei den von Ostermaier erbrachten Leistungen ganz oder teilweise um Vermietungsleistungen von landwirtschaftlichen oder umwelttechnischen Maschinen handelt, gelten vorrangig vor diesen AGB die „Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Ostermaier GmbH“ (im Folgenden „Vermietungs-AGB“), die jederzeit im Internet unter: www.ostermaier-dienstleistungen.de/AGB abrufbar sind.

Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung. Sie werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von Ostermaier wirksam. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn Ostermaier in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung oder sonstige Leistung vorbehaltlos ausführt.

Ostermaiers Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Nebenabreden zu treffen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, oder diese AGB abzuändern oder abzubedingen. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers bleibt unberührt.

2. Angebote, Vertragsschluss Angebote von Ostermaier sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Bestätigung durch Ostermaier in Textform zustande.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise gelten ab Geschäftssitz von Ostermaier bzw. den Kompostanlagen Stadel oder Eschlbach zuzüglich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Übergabe oder die Lieferung von Waren und Leistungen erfolgt grundsätzlich gegen Vorauszahlung, eine Auslieferung gegen Rechnung hingegen unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Kreditprüfung. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen von Ostermaier sofort mit Zugang zur Zahlung fällig und vom Kunden innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur bezahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

Gerät  der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist Ostermaier berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von mindestens Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist Ostermaier berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen iHv. jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, jedoch mindestens 9 Prozent.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Ostermaier unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.

Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck oder eine Lastschrift wegen mangelnder Deckung nicht einlöst, kann Ostermaier sämtliche bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig stellen.

Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die objektive Zweifel begründen, dass die pflichtgemäße Vertragserfüllung durch den Kunden erfolgt, wie z.B. Zahlungsunfähigkeit oder Erfüllungsverweigerung, ist Ostermaier berechtigt, die Restschuld des Kunden sofort fällig zu stellen, Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Ostermaier ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von Ostermaier anerkannt wurde.

Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur auf Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis stützen.

Eine Abtretung von Ansprüchen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Ostermaier zulässig.

5. Lieferung, Selbstbelieferungsvorbehalt, Verzug, höhere Gewalt, Teilleistung

Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags ebenso die richtige und rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten bleiben vorbehalten.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Ostermaier berechtigt, den Ostermaier insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

Sofern die Voraussetzungen in Ziffer 5.1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache/des Werks in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten  ist.

Ostermaier haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von §286 Abs.2 Nr.4 BGB oder von §376 HGB ist. Ostermaier haftet auch nach den gesetzlichen Bedingungen, sofern als Folge eines von Ostermaier zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist. In Fällen nach Ziff. 10.2. haftet Ostermaier entsprechend  der  Regelungen  nach  Ziff 10.2. Im Übrigen haftet Ostermaier im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Netto- Lieferwerts, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Netto – Lieferwertes.

6. Übergabe, Gefahrübergang, Transport

Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ab Geschäftssitz von Ostermaier bzw. den Kompostanlagen Stadel oder Eschlbach (EXW Incoterms 2010). Soweit die Lieferung auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort erfolgt, geschieht dies auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Etwaige Weisungen über die Art der Versendung hat der Kunde Ostermaier rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen. Sie sind für Ostermaier nur bindend, wenn sie von Ostermaier in Textform bestätigt werden.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferung ab Firmensitz von Ostermaier bzw. den Kompostanlagen Stadel oder Eschlbach auf den Kunden über, sobald der Kaufgegenstand dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden, spätestens mit Übergabe des Kaufgegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teilleistungen erfolgen, frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder Ostermaier zusätzliche Leistungen, wie z.B. den Transport, übernommen hat.

Eine Transportversicherung wird Ostermaier ausschließlich auf besondere, schriftliche Anweisung und auf Kosten des Kunden abschließen.

7. Eigentumsvorbehalt

Ostermaier behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Vorher ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Ostermaier berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Ostermaier liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Ostermaier ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Ostermaier unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Ostermaier jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Kunden in Höhe der Forderungen von Ostermaier ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Ostermaier verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Ostermaier verlangen, dass der Kunde Ostermaier die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Ostermaier vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Ostermaier nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Ostermaier das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Kaufsache mit anderen, Ostermaier nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Ostermaier das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Ostermaier anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Ostermaier.

Der Kunde tritt Ostermaier sicherungshalber auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Ostermaier verpflichtet sich, die Ostermaier zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Ostermaier.

8. Beschaffenheitsvereinbarung

Der Kaufgegenstand ist vertragsgemäß, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindliche Richtwerte.

Eine von diesen Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung oder die Übernahme einer Garantie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Ostermaier. Die Mitarbeiter von Ostermaier sind nicht berechtigt, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien zu treffen bzw. zu geben, die über den schriftlichen Vertrag und diese Bedingungen hinausgehen. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers bleibt unberührt.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelansprüche

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten aus §§377, 381 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dies gegenüber Ostermaier unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Ein allgemeines Retourenrecht besteht nicht.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Ostermaier nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ostermaier ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Kunde hat Ostermaier die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Nacherfüllung ist Ostermaier verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu erklären.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

10. Haftung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen unerlaubter Handlung.

Dies gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die auf arglistigem Verschweigens eines Mangels beruhen. Die Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, die für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich ist und auf die der Kunde vertrauen darf.

Soweit die Schadensersatzhaftung von Ostermaier ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Ostermaiers Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Garantie

Für eine etwaige Garantie steht Ostermaier ein, wenn und  soweit  sie  vorher  mit  dem  Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

Die Garantie begründet nur Ansprüche des Kunden von Ostermaier. Die Geltendmachung durch Dritte ist nur möglich, wenn Ostermaier hierzu vorab die Zustimmung schriftlich erteilt hat.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“, „UN-Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

Sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Ostermaier.

Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von Ostermaier Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien.Ostermaier ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Gem. §33 des Bundesdatenschutzgesetzes weist Ostermaier darauf hin, dass die Kundendaten gespeichert und zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden.

Stand: September 2017