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Altholzverwertung

 

 

Altholz zur  VerwertungVerbaute Hölzer wie Möbel, Dachkonstruktionen, Zaunslatten, Dielen, Parkett, Spanplatten oder generell aus Abbrüchen stammendes Holz zählen nicht zu pflanzlichen Abfällen, weil sie zum größeren Anteil aus Holz bestehen. Diese Hölzer unterliegen seit dem 01.03.2003 der Altholzverordnung (AltholzV).

Geregelt wird hierin die Verwertung und Beseitigung von Altholz, also von Industrierestholz und Gebrauchtholz. Industrierestholz sind die in holzbe- und -verarbeitenden Betrieben sowie in der Holzwerkstoffindustrie anfallenden Holzreste oder Verbundstoffe mit überwiegendem Holzanteil.

 

Unter Gebrauchtholz sind gebrauchte Erzeugnisse aus Massivholz, Holzwerkstoffen und Verbundstoffe mit überwiegendem Holzanteil zu verstehen.

Das als Abfall anfallende Altholz wird nach der AltholzV in vier Altholzkategorien A I bis A IV eingeteilt, für die aufgrund der unterschiedlichen Schadstoffbelastung unterschiedliche Verwertungswege vorgesehen sind. Von besondere Bedeutung ist das durch die AltholzV in § 9 geregelte Deponieverbot: Altholz darf nur in dafür zugelassene Anlagen energetisch verwertet oder thermisch beseitigt werden. Daher ist eine Beseitigung von Altholz auf Deponien ebenso nicht zulässig wie die Abgabe von Altholz an private Endverbraucher bzw. die Annahme durch diese (z.B. zur Nutzung als Brennstoff für haushaltstypische Kleinfeuerungsanlagen). Dies sind Tatbestände einer Ordnungswidrigkeit, welche entsprechend geahndet werden.

 

Altholzaufbereitung (PDF, 29 kb)

 

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